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Fall Madoff: SdK zeigt mögliche Wege zu Schadensersatz für betroffene Anleger

Der Milliardenbetrüger Bernard Madoff sitzt seit Juni 2009 im Gefängnis. Für viele deutsche Anleger stellt sich nach wie vor die drängende Frage, wie sie zu Schadensersatz kommen. Dabei dürften wohl nur diejenigen eine Chance haben, die sich trotz aller Unwägbarkeiten auf das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche einlassen.

Klagen gegen Anlageberater und Vermögensverwalter in Deutschland mit Verweis auf deren Nachsorgepflicht erscheinen dabei als nicht unbedingt aussichtsreich. Zwar gab es schon 1992 warnende Stimmen in Bezug auf ein mögliches Schneeballsystem, aber in den Medien fanden sich nur wenige Aussagen hierüber. Hinzu kommt, dass die amerikanische Börsenaufsicht SEC gleich in mehreren Fällen das Modell Madoff untersucht und keine Bedenken geäußert hat, geschweige denn eingeschritten wäre. Auf dieser Basis eine Berater- bzw. Verwalterhaftpflicht zu konstruieren, scheint riskant.

Ein vielleicht aussichtsreicherer Weg scheint ein rechtliches Vorgehen gegen die Depotbanken und Wirtschaftsprüfer der verschiedenen Madoff-Fonds zu sein. Depotbanken sind eigentlich rechtlich dazu verpflichtet, Fondseinlagen als Sondervermögen zu führen und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Sie hätten daher prüfen müssen, ob die ausgewiesenen Vermögensangaben der Fonds zutreffen können. Die Depotbanken haben aber stattdessen die Depotverwaltung und weitere Depotbankaufgaben an dritte Unternehmen ausgelagert, die dem Betrüger Madoff noch dazu selbst gehörten. Und diese Unternehmen traten zugleich offenbar auch als Investmentmanager auf. Dies ist ein klarer Bruch europäischer Richtlinien, wonach die Funktionen des Investmentverwalters und der Depotverwahrung nicht an dieselbe Rechtspersönlichkeit delegiert werden dürfen.
Die zuständigen Wirtschaftsprüfer haben es offenbar unterlassen, die entsprechenden Kontrollmechanismen und die verwalteten Fonds-Vermögensteile zu überprüfen.

Der international tätige Dienstleister Deminor, der sich im Bereich der Corporate Governance auf die Intervention vor allem im Auftrag von institutionellen Investoren konzentriert, ist im Fall Madoff unter anderem auch für Privatanleger tätig geworden und plant in Kürze diverse „Sammelklagen“ in Luxemburg einzureichen. Die Klagen über Deminor werden nach luxemburgischen bzw. niederländischem Recht behandelt. Für den Anleger ist dies deshalb besonders günstig, weil die anfallenden Gerichtskosten gering sind und jede Partei nur ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss. Deminor verlangt für die Vorbereitung und Vertretung sowie die zu verauslagenden Gerichtsgebühren 0,55 bis 0,75% auf den Wert des Madoff-Investments als fixe Gebühr. Dies stellt für den Kläger ein übersichtliches und kalkulierbares Klagerisiko dar. Darüber hinaus muss der Anleger Deminor 10% der gewährten Schadenssumme im Erfolgsfall bezahlen, aber eben nur dann.

Die SdK hat mit Deminor darüber hinaus vereinbart, dass sich für SdK-Mitglieder die Fixgebühr auf 0,3% reduziert. Die Entscheidung, ob er klagt, kann die Schutzgemeinschaft dem Anleger natürlich nicht abnehmen.

Ausführlichere Informationen zu den von Klagen betroffenen Fonds sowie den Anmeldemöglichkeiten über Deminor und den SdK-Sonderkonditionen können interessierte Anleger unter info@sdk.org anfordern. Außerdem berichtet die SdK in ihrem „Schwarzbuch Börse“, das am 8. Februar 2010 erscheinen wird.

München, 27.01.2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.


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