Aktuelle Meldungen der SdK

16. Juni 2014

MBB Clean Energy: Globalurkunde angeblich unwirksam - SdK bündelt Anlegerinteressen

 

Die MBB Clean Energy AG hat die Globalurkunde einer von ihr  2013 emittierten Anleihe für unwirksam erklärt. Aufgrund der aus Sicht der SdK unklaren Situation sollten Anleger über eine Kündigung der Anleihen nachdenken.

 

Mit einer äußerst knapp gehaltenen Pressemitteilung vom 5. Juni 2014 hat die Ottobrunner MBB Clean Energy AG die Öffentlichkeit darüber unterrichtet, dass die Globalurkunde seiner erst im Mai 2013 begebenen Anleihe (WKN A1TM7P) unwirksam sei.

 

Bereits zuvor war die für den 6. Mai 2014 vorgesehene Zinszahlung ausgefallen, was man einen Tag vorher anhand einer Mitteilung mit der Überschrift „MBB Clean Energy AG verhindert Anlegerschaden“ (geschickt verpackt) vermeldete. Der Grund für den Zinsausfall bleibt aus Sicht der SdK dubios. Laut Unternehmensangaben und aus Presseberichten geht aus Sicht der SdK hervor, dass vor der Zinszahlung mit einigen Anleiheinhabern, welche keinen Anspruch auf die Zinszahlungen haben sollen, Verzichtserklärungen und Verpflichtungserklärungen vereinbart worden seien. Diese hätten aber aus wertpapiertechnischen Gründen nicht umgesetzt werden können. Daher sei die Zinszahlung für die „berechtigten“ Anleihegläubiger zunächst auf ein Treuhandkonto zwischengebucht worden, um einen etwaigen Schaden von der Gesellschaft und den Anleihegläubigern abzuwenden. Das Unternehmen arbeite laut eigenen Angaben mit Hochdruck daran, dass die Zinsen zeitnah für die berechtigten Anleihegläubiger ausgezahlt werden können.

 

Die Globalurkunde ist für die Anleiheinhaber von entscheidender Bedeutung, da diese die Ansprüche der Gläubiger auf Zinsen und Rückzahlung der Anleihe verbrieft. Da die MBB Clean Energy diese nun für unwirksam erklärt hat, stellt die Gesellschaft aus Sicht der SdK auch die Werthaltigkeit der Forderungen der Anleiheinhaber gegenüber der Gesellschaft in Frage. Da die Gesellschaft gleichzeitig nach Meinung der SdK die Hintergründe für dieses Vorgehen nicht offenlegt, und aktuell auch der Zeitpunkt zur Durchführung der ausstehenden Zinszahlung weiterhin offen ist, sollten Anleiheinhaber aus Sicht der SdK über eine außerordentliche Kündigung der Anleihe nachdenken.

 

Die SdK wird für Ihre Mitglieder daher ein gemeinsames Vorgehen organisieren, um deren Ansprüche gebündelt und möglichst kosteneffizient durchsetzen zu lassen. Betroffene Mitglieder können sich unter www.sdk.org/mbb.php für das gemeinsame Vorgehen registrieren.

 

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 gerne zur Verfügung.

 

München, den 16. Juni 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

 

 




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